Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigt. Dieser sieht vor, dass bei einer 5-Tage-Woche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Tage und für Arbeitnehmer ab 40 Jahren sogar 30 Tage beträgt.
Diese Regelung kollidiert allerdings mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gemäß § 7 I, II i.V.m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte nämlich nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Ältere Arbeitnehmer haben zwar ein höheres Erholungsbedürfnis, weil die physische Belastbarkeit mit zunehmenden Alter abnimmt. Dieses erhöhte Erholungsbedürfnis kann daher ausnahmsweise auch eine Ungleichbehandlung i.S.e. Bevorzugung älterer Arbeitnehmer rechtfertigen, besteht aber nach Ansicht des BAG noch nicht mit dem Erreichen des 30. oder 40. Lebensjahres.
Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD verstößt deshalb gegen das Diskriminierungsverbot und kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs für alle Beschäftigten in jedem Kalenderjahr 30 Tage beträgt. (AZR 529/19)
Die Entscheidung des BAG ist v.a. für jüngere Arbeitnehmer von Vorteil, da eine unzulässige Differenzierung dazu führt, dass der Urlaubsanspruch "nach oben" angepasst wird, also jeder denselben Urlaubsanspruch wie die bevorzugten Arbeitnehmer erhält. Unklar ist aber ob das BAG ein erhöhtes Erholungsbedürfnis z.B. ab dem 50., 55. oder 60. Lebensjahr anerkennen würde, ebenso ob eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zulässig ist.