KW 19/2012: Arbeitsunfähige Bewerber

Bewerber müssen den Arbeitgeber darauf hinweisen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht in der Lage sind, die erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Ein 57-jähriger Mann hatte eine Stelle am Flughafen Frankfurt a.M. angenommen, bei der er für die nächtliche Luftfrachtabfertigung vorgesehen war. Kurz nach Arbeitsantritt legte dieser jedoch mehrere Jahre alte Atteste vor, wonach er wegen unterschiedlichen Erkrankungen nachts unter keinen Umständen arbeiten soll. Als der Arbeitgeber darauf den Arbeitsvertrag anfocht, klagte der Arbeitnehmer erfolglos gegen die Anfechtung, weil die Richter das Verschweigen der Nachtarbeitsunfähigkeit als arglistige Täuschung werteten. Bewerber müssen daher zumindest diejenigen Erkrankungen nennen, die dazu führen, dass sie auf Dauer nicht oder nur beschränkt einsatzfähig sind. (Az. 8 Sa 109/11)