Freistellung


Im Arbeitsreicht bezeichnet die Freistellung (auch Suspendierung) die zeitweise oder dauerhafte Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht.

 

Diese kann der Arbeitgeber entweder einseitig anordnen (z.B. bei schwerem Fehlverhalten, Auftragsmangel) oder mit dem Arbeitnehmer vereinbaren (z.B. Altersteilzeit, Sabbatical).

 

Zudem hat der Arbeitnehmer unter einer ganzen Reihe von Umständen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Die wichtigsten Fälle sind der (Bildungs-)Urlaub, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschutz und die Stellensuche nach einer (nicht fristlosen) Kündigung.

 

Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. IdR erhält der Arbeitnehmer auch weiterhin seine Vergütung vom Arbeitgeber, es sei denn die Freistellung erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers, ohne dass dieser hierauf einen Rechtsanspruch hat

 

Die Freistellung kann widerruflich und unwiderruflich erfolgen.

 

Bei einer widerruflichen kann der Freigestellte jederzeit zu einer zumutbaren Arbeit an den Arbeitsplatz gerufen werden, der Arbeitgeber hält sich also die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt vor (oft in der Vorphase einer verhaltensbedingten Kündigung, in der Sachverhalte noch abschließend aufgeklärt werden müssen).

 

Bei einer unwiderruflichen Freistellung endet die Tätigkeit - nicht die Anstellung - mit Beginn der Freistellung. Der Mitarbeiter hat nun die Chance, aus einem Anstellungsverhältnis heraus und mit dem nötigen zeitlichen Freiraum, sich neu zu orientieren und zu bewerben. Tritt der Mitarbeiter eine neue Stelle an, erlischt das alte Arbeitsverhältnis.

 

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